AGB

§1 Geltungsbereich
(1) Diese Standardbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden.

(2) Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Jeglicher Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen.

(3) Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.

§2 Angebote- Auftragsausführungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

(2) Menge, Qualität und Beschreibungen sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot, Inhalt und Umfang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunterlagen und Spezifizierungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§3 Warenlieferung
(1) Angegebene Liefertermine, die in unserem Angebot aufgeführt werden, stellen keine Termine im Sinne des § 376 HGB dar und bilden insbesondere kein Angebot zum Abschluss eines Fixhandelskaufs. Angegebene Liefertermine des Käufers begründen nur dann einen Fixhandelskauf, wenn wir hierauf ausdrücklich schriftlich Bezug nehmen und schriftlich den Abschluss eines Fixhandelskaufs gegenüber dem Käufer bestätigen.

(2) Schadensersatz wegen Nichterfüllung darf der Käufer nur dann geltend machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte oder wenn auf unserer Seite durch ( einfaches ) Verschulden eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

(3) Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern.

§4 Kaufpreis
(1) Der Kaufpreis ist der von uns genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in unserer aktuellen Preisliste aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Der Preis versteht sich im Inland frei Empfangsstation des Käufers auf normaler Frachtbasis. Wird eine andere Versandart gewählt, trägt der Käufer die Kosten der Differenzfracht.

(2) Unsere Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Leistung auf Veranlassung des Auftragsgebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit, werden die angefallenen Lohnzuschläge weitergegeben. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als drei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, sind wir berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen auf den vereinbarten Preis umzulegen.

§5 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind sofort nach Rechnungserteilung, ohne Abzug, zu zahlen, es sei denn, wir haben eine abweichende Regelung vereinbart oder angeboten. Bei Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorkasse vor. Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Er wird vom Nettorechnungsbetrag berechnet. Schecks gelten nicht als Barzahlung.

(2) Liegt einem Auftrag ein Angebot oder ein Werkvertrag zugrunde, gelten für diesen Vertrag die im Angebot bzw. Werkvertrag enthaltenen Zahlungsbedingungen.

(3) Zahlungen sollen durch Banküberweisung oder per Scheck erfolgen: Scheckzahlungen erfolgen erfüllungsbar. Wechselzahlungen werden ebenfalls nur erfüllungshalber und auch nur dann anerkannt, wenn dies ausnahmsweise schriftlich vereinbart wurde. Alle mit dem Wechselverfahren einhergehenden Kosten trägt dann der Käufer.

(4) Wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, dürfen wir ohne Aufgabe etwaiger weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche – nach Wahl: den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 % p.A. über den jeweiligen Basissatz nach §1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist.

(5) Treten nach Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers Umstände ein, bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, dann sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware solange zurückzuhalten, bis die Ware im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Weise Sicherheit für die Bezahlung geleistet worden ist.

(6) Der Käufer ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechten nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenforderung ist ausdrücklich festgestellt.

§6 Gefahrübergang
(1) Das Risiko der Verschlechterung, der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen: Wenn die Ware durch uns transportiert wird, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Werkgelände des Käufers bzw. am Bestimmungsort angekommen ist; wenn der Transport durch einen Spediteur oder die Bahn übergeben worden ist, gleichgültig, ob der Transportauftrag durch uns oder den Käufer erteilt worden ist.

(2) Wenn die Auslieferung oder Abnahme sich aus von uns nicht zu vertretenen Gründen verzögert, geht die Sachgefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Lieferbereitschaft angezeigt haben; in diesem Fall sind wir auch zur Berechnung entstehender Mehrkosten berechtigt.

§7 Gewährleistung und Haftungsausschluss
(1) Wir sichern zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und uns mitgeteilt wird, sind wir zur Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung berechtigt. Bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften haften wir, indem wir unentgeltlich innerhalb angemessener Frist nachbessern.

(2) Der Käufer muss die Ware im Sinne der §§ 377 und 378 HGB untersuchen und etwaige Rügen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitteilen. Nach Feststellung eines Mangels darf die Ware nicht genutzt werden.

(3) Für die Mängelgewährleistung gelten folgende Bedingungen: Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernehmen wir keine Verantwortung; wir übernehmen keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist; unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden.

(4) Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installationen oder Nutzung, Fehlergebrauch mit leichter oder mittleren Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.

(5) Die gesetzlich Gewährleistung beginnt mit Gefahrübergang .Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezieht sich nur auf die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Zusätzliche Transportkosten trägt der Käufer.

§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser geht das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer über, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Der Käufer tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an uns ab.

(2) Wir haben das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst darüber zu verfügen , solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. – Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren, sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiter veräußern, doch muss er jegliches Entgelt für uns halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritten halten. Insofern gelten Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer bis zur Höhe unserer Forderungen als an uns abzutreten.

(4) Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen wir kein Eigentum haben, erfolgt, so gelten alle dem Käufer zustehenden Ansprüche bis zur Höhe des Wertes der vereinbarten Vorbehaltsware, als an uns abgetreten. Dasselbe soll für den Fall der Vermischung von Gütern gelten.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

(6) Wir werden dem Käufer zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die uns zustehenden Forderungen übersteigt

§9. Rechtswahl; Gerichtsstand
(1) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht, die Geltung des Gesetzes zum internationalen Warenkauf ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des geschlossenen Vertrages ergeben, vereinbart. Geschäftssitz ist Fürstenwalde. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Wir haben das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht das nach nationalen oder internationalen Recht zuständig sein kann.